Oktober 28. 2026

Zahlungsverbote nach Insolvenzreife – Wenn Zahlungen zum Haftungsrisiko werden

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I. WARUM DIESES THEMA WICHTIG IST

Wenn ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, treten für die Geschäftsführung neben der operativen Herausforderung, das Unternehmen zu stabilisieren, weitreichende gesetzliche Pflichten in den Vordergrund. Ein zentrales und zugleich häufig unterschätztes Thema sind dabei die Zahlungsverbote nach Eintritt der Insolvenzreife gemäß § 15b InsO. Diese Zahlungsverbote dienen dem Gläubigerschutz und sollen die Insolvenzmasse erhalten.

Die Geschäftsführung befindet sich dabei in einem Spannungsfeld: Geschäftsführer, die nach Eintritt der Insolvenzreife weiterhin Zahlungen leisten, setzen sich einem erheblichen persönlichen Haftungsrisiko aus – sowohl zivilrechtlich (Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Zahlungsverbot ist eine persönliche Erstattungspflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft in Höhe der verbotswidrig geleisteten Zahlungen) als auch strafrechtlich. Werden jedoch sämtliche Zahlungen eingestellt, kommt der Geschäftsbetrieb zum Erliegen und die Chancen auf eine Sanierung schwinden dadurch erst recht.

II. VORAUSSETZUNGEN UND AUSNAHMEN DES ZAHLUNGSVERBOTS

Das Zahlungsverbot nach § 15b InsO knüpft an den Eintritt der Insolvenzreife an, kennt jedoch wichtige Ausnahmen für Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen:

  • Eintritt der Insolvenzreife: Das Zahlungsverbot greift ab Eintritt der Insolvenzreife, d. h. mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bezahlen kann. Die Rechtsprechung nimmt dies an, wenn die Liquiditätslücke 10 % oder mehr beträgt und nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann. Ein Unternehmen ist überschuldet, wenn das Vermögen seine Verbindlichkeiten nicht deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich.
  • Begriff der Zahlung: Der Begriff „Zahlung“ ist sehr weit zu verstehen und umfasst über reine Geldzahlungen hinaus alle Leistungen, die das Gesellschaftsvermögen schmälern. Dazu gehören unter anderem auch Übertragungen von Vermögensgegenständen, Aufrechnungen sowie die Bestellung von Sicherheiten.
  • Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters: Ausnahmen gelten für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn die Zahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt, insbesondere wenn sie der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dient, d. h. wenn ein objektiver Gläubiger die Zahlung vorgenommen hätte, um hierdurch die vorhandene Masse durch eine (vorläufige) Weiterführung des Unternehmens zu sichern. Die Abgrenzung ist oftmals schwierig. Zulässig sind typischerweise Lohnzahlungen (an für die Fortführung benötigte Mitarbeiter), Mietzahlungen für betriebsnotwendige Gebäude sowie Zahlungen für zur Weiterführung des Unternehmens benötigte Waren oder Dienstleistungen. Nicht privilegiert ist hingegen die Erfüllung von Altverbindlichkeiten oder die Rückführung von Gesellschafterdarlehen.
  • Unterscheidung nach Zeiträumen: Bei der Zulässigkeit von Zahlungen ist nach dem Zeitraum zu differenzieren, in dem die jeweilige Zahlung vorgenommen wird:
    • Im Zeitraum von der Insolvenzreife bis zur rechtzeitigen Antragstellung sind Zahlungen zulässig, wenn parallel dazu Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags getätigt werden.
    • Im Zeitraum der Insolvenzverschleppung, d. h. in der Zeit, in der ein Insolvenzantrag bereits hätte gestellt werden müssen, sind grundsätzlich keinerlei Zahlungen gestattet.
    • In der Zeit zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung gelten insbesondere Zahlungen als zulässig, denen der vorläufige Insolvenzverwalter zugestimmt hat.

III. HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN

  • Liquiditätsplanung institutionalisieren: Etablieren Sie eine rollierende 13-Wochen-Liquiditätsplanung und aktualisieren Sie diese wöchentlich. Benennen Sie einen Verantwortlichen (z. B. CFO oder Leiter Finanzbuchhaltung), der die Zahlen pflegt und Abweichungen sofort an die Geschäftsführung meldet.
  • Priorisierung bei Zahlungsengpässen: Beachten Sie, dass bestimmte Verbindlichkeiten auch in der Krise vorrangig zu bedienen sind – insbesondere Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) und Lohnsteuer, da hier bei Nichtzahlung strafrechtliche Konsequenzen drohen.
  • Dokumentation und rechtliche Beratung: Dokumentieren Sie fortlaufend die wesentlichen Hintergründe und Überlegungen hinsichtlich der Insolvenzreife und der Zulässigkeit vorgenommener Zahlungen, sodass ein objektiver Dritter diese nachvollziehen kann. Angesichts der schwierigen Abgrenzung zwischen erlaubten und verbotenen Zahlungen empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsberater.
  • Frühwarnsystem und Sofortmaßnahmen: Definieren Sie konkrete Schwellenwerte (z. B. Kontostand, überfällige Verbindlichkeiten >14 Tage), bei deren Erreichen die Geschäftsführung automatisch informiert wird. Holen Sie beim Auftreten mehrerer Warnsignale unverzüglich fachkundige Beratung ein – ein erfahrener Sanierungsberater oder Insolvenzrechtler kann Ihre Handlungsoptionen objektiv bewerten – sei es eine außergerichtliche Sanierung, ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG oder die geordnete Vorbereitung eines Insolvenzantrags.

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