Das Schutzschirmverfahren – Voraussetzungen und Ablauf
I. WARUM DIESES THEMA WICHTIG IST
Gerät ein Unternehmen in die Krise, stellt sich früh die Frage, welches Sanierungsinstrument die größten Handlungsspielräume eröffnet. Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens und ermöglicht, die (auch operative) Sanierung unter insolvenzrechtlichem Schutz vorzubereiten, bevor eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Ziel ist es, innerhalb kurzer Zeit einen Insolvenzplan vorzubereiten und zugleich die Geschäftsführung im Amt zu halten. Richtig vorbereitet kann das Verfahren Sanierungschancen erhöhen, Reputationsrisiken begrenzen und eine geordnete Abstimmung mit Gläubigern ermöglichen.
II. VORAUSSETZUNGEN FÜR EIN SCHUTZSCHIRMVERFAHREN
Ein Schutzschirmverfahren setzt voraus, dass das Unternehmen drohend zahlungsunfähig oder überschuldet, aber keinesfalls bereits zahlungsunfähig ist. Maßgeblich ist daher eine belastbare Liquiditäts- und Überschuldungsprüfung: Die drohende Zahlungsunfähigkeit ergibt sich regelmäßig aus einer vorausschauenden Liquiditätsplanung; eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Ist die Zahlungsunfähigkeit hingegen bereits eingetreten, scheidet der Schutzschirm aus.
Erforderlich sind außerdem Eigenanträge des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Anordnung der Eigenverwaltung (unter Vorlage der Eigenverwaltungsplanung, bestehend aus einem Finanzplan, einem Sanierungskonzept, der Darstellung des Stands von Verhandlungen, den getroffenen Vorkehrungen zur Sicherstellung insolvenzrechtlicher Pflichten und einem Kostenvergleich zwischen Eigen- und Fremdverwaltung) sowie auf Anordnung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans.
Dem Antrag ist weiterhin eine mit Gründen versehene Bescheinigung einer in Insolvenzsachen erfahrenen Person beizufügen. Diese muss bestätigen, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. In der Praxis sollte die Bescheinigung auf einer nachvollziehbaren Liquiditätsplanung, einem plausiblen Sanierungskonzept und einer geordneten Dokumentation der wesentlichen Annahmen beruhen.
III. ABLAUF DES SCHUTZSCHIRM- UND INSOLVENZVERFAHRENS
Antragstellung: Das Unternehmen beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung und zugleich die Anordnung des Schutzschirmverfahrens.
Schutzschirmphase (bis zu drei Monate): Das Gericht ordnet, soweit beantragt, vorläufige Maßnahmen an, bestellt einen vorläufigen Sachwalter und setzt eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Geschäftsführung bleibt grundsätzlich im Amt und führt das Unternehmen unter Aufsicht des Sachwalters fort.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Nach Ablauf der Schutzschirmfrist entscheidet das Gericht über die Verfahrenseröffnung und die Fortführung der Eigenverwaltung. Das Schutzschirmverfahren kann vorzeitig beendet werden, wenn die Sanierung offensichtlich aussichtslos wird oder wesentliche Pflichten verletzt werden.
Insolvenzverfahren und Insolvenzplan: Im eröffneten Verfahren stimmen die Gläubiger über den Insolvenzplan ab. Bei Zustimmung und gerichtlicher Bestätigung kann das Verfahren aufgehoben und die Sanierung planmäßig umgesetzt werden.
Planumsetzung: Nach Verfahrensaufhebung setzt das Unternehmen die im Insolvenzplan vorgesehenen Maßnahmen um und führt den Geschäftsbetrieb fort. Je nach Plan kann eine gerichtliche Überwachung vorgesehen werden.
IV. HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN
Für Unternehmen und Geschäftsführer, die ein Schutzschirmverfahren in Betracht ziehen, gilt insbesondere:
- Krisenstatus frühzeitig prüfen und Schutzschirmfähigkeit klären: Zahlungsfähigkeit, Überschuldung und Fortführungsprognose sollten laufend überwacht und dokumentiert werden. Vor Antragstellung sollte geprüft werden, ob drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und ob die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
- Gute Vorbereitung: Ein Schutzschirmverfahren sollte sorgfältig vorbereitet werden. Neben der zwingend erforderlichen Eigenverwaltungsplanung, die möglichst frühzeitig erarbeitet werden sollte, empfiehlt es sich auch, die erforderliche Bescheinigung frühzeitig mit einem insolvenzerfahrenen Sachverständigen abzustimmen.
- Stakeholder-Kommunikation planen: Banken, wesentliche Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmer sollten mit einer abgestimmten Kommunikationsstrategie eingebunden werden.
- Insolvenzplan früh strukturieren: Die wirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen, Beiträge der Gläubiger und operative Umsetzungsschritte sollten vor Antragstellung möglichst konkret vorbereitet werden.
- Beratung einbeziehen: Die konkrete Verfahrensstrategie sollte rechtlich, finanziell und kommunikativ eng durch entsprechende Berater begleitet werden, um insbesondere Fristen, Haftungsrisiken und Sanierungschancen im Blick zu behalten.



