Im deutschen Vertragsrecht gilt das Prinzip der Vertragstreue (pacta sunt servanda), welches die Verpflichtung zur Erfüllung von Verträgen zum Gegenstand hat.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei wird dieses Prinzip der Vertragstreue jedoch modifiziert. Die insolvenzrechtlichen Regelungen zur Erfüllung von gegenseitigen Rechtsgeschäften räumen dem Insolvenzverwalter ein Erfüllungswahlrecht für bestimmte Arten von Verträgen ein oder modifiziert deren Inhalt. Für die andere Vertragspartei kann dies unangenehme Folgen haben. Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen erläutert.