Haftung der Gesellschafter einer GmbH
I ÜBERBLICK
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist im deutschen Rechtsverkehr wegen der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter eine der beliebtesten Rechtsformen. Dem Wesen der GmbH entspricht es, die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen (Haftungsprivileg). Gleichwohl schließt die GmbH die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht vollständig aus. Wie bereits der Name „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ verdeutlicht, ist die Haftung nicht aufgehoben, sondern lediglich begrenzt.
Im Folgen werden die grundsätzliche Haftungsfreistellung der Gesellschafter sowie die wichtigsten Ausnahmen von diesem Prinzip dargestellt. Die Darstellung bezieht sich ausschließlich auf die Haftung der Gesellschafter einer bereits bestehenden, d.h. im Handelsregister eingetragenen GmbH.
II GRUNDSÄTZLICHE HAFTUNGSBEFREIUNG
Gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG haftet den Gläubigern der GmbH grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Diese Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gilt ab dem Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister und führt im Regelfall zu einem Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Dadurch wird Unternehmertum mit kalkulierbarem Risiko ermöglicht; im Gegenzug werden Gläubiger insbesondere mittels der Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften geschützt, indem das Gesellschaftsvermögen als Haftungssubstrat erbracht und erhalten bleiben soll.III AUSNAHMEN
Von diesem Haftungsprivileg zugunsten der Gesellschafter werden einige Ausnahmen gemacht, die zu einer unmittelbaren Außenhaftung gegenüber Dritten oder zu einer Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft führen. Zu unterscheiden ist zwischen der Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten (III.1) und gegenüber der Gesellschaft (III.2).
1. Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten (Direktansprüche Dritter, Außenhaftung)
Eine unmittelbare Haftung eines Gesellschafters gegenüber Gesellschaftsgläubigern kann sich insbesondere aus den folgenden Konstellationen ergeben:
1.1 Haftung aus besonderen Verpflichtungsgründen
Eine unmittelbare Haftung eines Gesellschafters kann zunächst daraus resultieren, dass ein Gesellschafter eine solche im Rahmen eines Rechtsgeschäfts übernimmt, etwa durch (Mit-)Schuldübernahme, Garantie, Bürgschaft oder andere vertragliche Einstandspflichten.
1.2 Rechtsscheinhaftung
Eine Haftung nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen kommt in Betracht, wenn ein aktiv handelnder Gesellschafter – welcher meist zeitgleich Geschäftsführer der GmbH ist – gegenüber einem gutgläubigen Dritten zurechenbar den Eindruck erweckt, er werde für das eingegangene Rechtsgeschäft persönlich einstehen. Diese kann etwa dann der Fall sein, wenn der Gesellschafter zwar unter der Firma der Gesellschaft agiert, dabei aber nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Rechtszusatz "GmbH" nutzt und damit den Eindruck einer persönlichen Haftung erweckt.
Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung, wenn die Firma einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) mit dem unrichtigen Zusatz "GmbH" im Rechtsverkehr auftritt.
1.3 Haftung aus Culpa in Contrahendo
Ein direkter Anspruch gegen einen Gesellschafter kommt auch im Rahmen der sog. "Sachwalterhaftung" nach § 311 Abs. 3 BGB in Betracht.
Danach haftet der an den Vertragsverhandlungen der Gesellschaft maßgeblich beteiligte Gesellschafter für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wenn er im Rahmen der Vertragsverhandlungen zwischen der Gesellschaft und einem Dritten in besonderem Maße Vertrauen im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen für sich in Anspruch genommen hat und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss wesentlich beeinflusst hat.
1.4 Haftung aus deliktischem Handeln
Verwendet der Gesellschafter die GmbH zur rechtswidrigen Schädigung Dritter oder verletzt er selbst deliktische Verhaltenspflichten, haftet er aus Deliktsrecht auf Schadensersatz. In Betracht kommen insbesondere:
- eine Haftung wegen Betrugs, etwa bei Täuschung eines Geschäftspartners über die Erfüllungsbereitschaft/-fähigkeit der GmbH;
- eine Haftung wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung (z.B. Verletzung von Aufklärungspflichten im Wege der vorsätzlichen Täuschung, Nutzung der GmbH als Instrument zur Erlangung unlauterer Vorteile (z.B. Schmiergelder), bewusste Ausnutzung der GmbH zum Zwecke der Gläubigerschädigung, Existenzvernichtungshaftung); oder
- eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung.
1.5 Durchgriffshaftung nach § 128 HGB analog
Ein Durchgriff auf das Privatvermögen des Gesellschafters ist nur in eng umgrenzten, von Rechtsprechung und Literat`ur restriktiv behandelten Ausnahmefällen anerkannt.
Diskutiert werden Fallgruppen, in denen das Verhalten eines Gesellschafters nicht mit dem Zweck der Haftungsprivilegierung vereinbar ist. Hier soll das Berufen eines Gesellschafters auf die rechtliche Selbständigkeit der GmbH als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu werten sein und daher eine persönliche (Außen-)Haftung der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft greifen. Fallgruppen der Durchgriffshaftung sind die etwa die Vermögensmischung (siehe Ziffer 1.5.1), die Sphärenmischung (siehe Ziffer 1.5.2) und die materielle Unterkapitalisierung (siehe Ziffer 1.5.3), wobei letzteres nur nach Teilen der Literatur als Durchgriffshaftung ausgestaltet sein soll, während die Rechtsprechung dies als vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB und damit als einen Fall der Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft (siehe Ziffer 2.6) begreift.
1.5.1 Vermögensvermischung
Bei der Vermögensvermischung wird das Privatvermögen des Gesellschafters mit dem Gesellschaftsvermögen vermischt (z.B. durch falsche oder unzureichende Buchführung, wenn die Vermögenszuflüsse und -abflüsse sowie die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen der Gesellschafter sich auch aufgrund sonstiger vorhandener Unterlagen nicht mehr nachvollziehen lassen). Die Abgrenzung beider Vermögen und dadurch die Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften wird dadurch unkontrollierbar.
Die Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung trifft einen Gesellschafter allerdings nur, wenn dieser aufgrund des von ihm wahrgenommenen Einflusses für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist, d.h. der Gesellschafter muss einen gewissen Einfluss auf die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Vermögensvermischung haben. Regelmäßig kommt sie deshalb nur für Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sowie den wirtschaftlichen Träger einer GmbH, aber nicht für Minderheitsgesellschafter in Frage, es sei denn, der Minderheitengesellschafter kann aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Umstände die Geschicke des Unternehmens bestimmen.
1.5.2 Sphärenvermischung
Die Sphärenvermischung wird häufig im Kontext mit der Vermögensvermischung betrachtet, obwohl es sich hierbei eigentlich nicht um eine Durchgriffshaftung als solche, sondern vielmehr einen Fall der Rechtsscheinhaftung handelt. Bei der Sphärenvermischung wird die Trennung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter verschleiert, beispielsweise durch die Benutzung ähnlicher Firmen, derselben Geschäftsräume und/oder desselben Personals. In diesen Fallkonstellationen trennt der Gesellschafter bei seinem Auftreten im Geschäftsverkehr nicht hinreichend zwischen der Gesellschaft, als vertretenem Rechtssubjekt, und seiner eigenen Sphäre. Der Gesellschafter muss sich die getätigten Geschäfte im Fall einer Sphärenvermischung deshalb selbst zurechnen lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass nicht er, sondern die GmbH Vertragspartner und somit auch Schuldner ist.
1.5.3 Materielle Unterkapitalisierung
Höchst umstritten ist seit langem die Fallgruppe der sog. "materiellen Unterkapitalisierung". Eine solche materielle Unterkapitalisierung soll vorliegen, wenn das Eigenkapital der GmbH (unter Berücksichtigung bestehender Finanzierungsmethoden) nicht ausreicht, um den nach Art und Umfang der angestrebten oder tatsächlichen Geschäftstätigkeit der GmbH bestehenden mittel- oder langfristigen Finanzbedarf zu decken (d.h. die GmbH ist völlig unzureichend mit Kapital ausgestattet, so dass diese jederzeit und bei kleinsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten insolvent werden kann).
Die Literatur sieht in der materiellen Unterkapitalisierung teilweise einen Fall der Durchgriffshaftung. Rechtsfolge wäre demnach eine persönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern. Die Rechtsprechung hingegen löst die Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung gerade nicht als Durchgriffshaftung, sondern vielmehr über die Innenhaftung, d.h. bejaht in seltenen Ausnahmefällen eine Haftung gegenüber der Gesellschaft (vgl. Ziffer 2.6).
1.6 Haftung bei Führungslosigkeit
Eine persönliche (strafrechtliche und zivilrechtliche) Haftung der Gesellschafter kann auch dann in Betracht kommen, wenn bei der Gesellschaft keine vertretungsberechtigten Geschäftsführer im Amt sind (Führungslosigkeit). So obliegt die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages einer führungslosen GmbH gem. § 15a Abs. 3 InsO den Gesellschaftern, es sei denn der jeweilige Gesellschafter hatte von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
1.7 Haftung für Abfindungszahlungen bei Einziehung
Im Falle der Einziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters steht dem betroffenen Gesellschafter ein Abfindungsanspruch für die eingezogenen Geschäftsanteile gegen die Gesellschaft zu. Nach der Rechtsprechung können die verbleibenden Gesellschafter aus gesellschafterlicher Treuepflicht persönlich haften, wenn sie nicht dafür Sorge tragen, dass die Abfindung aus ungebundenem Vermögen geleistet werden kann und hierdurch der Abfindungsanspruch vereitelt wird.
2. Haftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung)
Demgegenüber kann ein Gesellschafter unter bestimmten Umständen auch gegenüber der Gesellschaft selbst im Sinne einer Innenhaftung haften. Dies kann insbesondere in den folgenden Konstellationen der Fall sein:
2.1 Anspruch auf Zahlung der Einlage (§ 19 GmbHG)
Solange die Gesellschafter die durch sie übernommene Stammeinlage noch nicht vollständig erbracht haben, haften sie gegenüber der Gesellschaft auf Zahlung der von ihnen übernommenen, rückständigen Einlage.
2.2 Haftung für Fehlbeträge (§ 24 GmbHG)
Die Gesellschafter haften entsprechend des Verhältnisses ihrer Geschäftsanteile für Fehlbeträge, soweit eine Stammeinlage weder von den zahlungspflichtigen Gesellschaftern eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann.
2.3 Anspruch auf Zahlung von Nachschüssen (§ 26 GmbHG)
Ist im Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht vorgesehen und liegt ein wirksamer Gesellschafterbeschluss vor, kann die Gesellschaft Nachschüsse von den Gesellschaftern verlangen.
2.4 Ansprüche wegen Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften, §§ 30, 31 GmbHG
Nach § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Sofern gegen diese Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen wird, besteht ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter. Dieser Anspruch kann neben einem etwaigen, weiteren Ansprüchen, insbesondere einem etwaigen Anspruch aus Existenzvernichtung (siehe unten unter 2.5) stehen.
2.5 Existenzvernichtungshaftung
Die Existenzvernichtungshaftung ist ein von der Rechtsprechung entwickelter Sonderfall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Voraussetzung für die Existenzvernichtungshaftung ist zunächst ein sittenwidriger, missbräuchlicher, zur Insolvenz der GmbH führender oder diese vertiefender kompensationsloser Eingriff in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen. Ein solcher Eingriff liegt bei dem planmäßigen Entzug von Gesellschaftsvermögen im Sinne der Verringerung der Zugriffsmasse zu Lasten der Gläubiger und zum eigenen Vorteil des Gesellschafters vor.
Ferner ist für eine Haftung wegen Existenzvernichtung erforderlich, dass der betreffende Gesellschafter schuldhaft gehandelt hat. Ein solches Verschulden liegt vor, wenn dem handelnden Gesellschafter bewusst ist, dass durch von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung veranlasste Maßnahmen das Gesellschaftsvermögen sittenwidrig geschädigt wird. Die Kenntnis von Tatsachen, die den Eingriff sittenwidrig machen, ist ausreichend; ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ist nicht erforderlich.
2.6 Haftung wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB)
Neben der vorstehend beschriebenen Existenzvernichtungshaftung kommt eine Haftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft auch bei sonstigen sittenwidrigen Schädigungen in Betracht, etwa wenn von einem Gesellschafter vereinnahmte Forderungen der Gesellschaft Bestandteil des Gesellschaftsvermögens waren und der Gesellschafter diese „auf sich umgeleitet hat”.
2.7 Haftung für die Bestellung unqualifizierter Geschäftsführer (§ 6 Abs. 5 GmbHG)
Die Gesellschafter haften der GmbH gegenüber auch für den Schaden, der der Gesellschaft dadurch entstanden ist, dass diese vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Geschäftsführer bestellt haben, der nicht geeignet ist, die Geschäfte der GmbH zu führen.
IV Zusammenfassung
Die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH ist durch das Haftungsprivileg geprägt und limitiert, wird jedoch durch eng umgrenzte Ausnahmen relativiert. Für Gesellschafter ist es daher entscheidend, die Reichweite und die Grenzen des Haftungsprivilegs zu kennen, klare Trennungen zwischen Gesellschafts- und Privatsphäre einzuhalten, Rechtsscheintatbestände zu vermeiden, Kapitalaufbringungs- sowie Kapitalerhaltungsvorschriften strikt zu beachten und durch sorgfältiges Handeln eine persönliche Haftung zu vermeiden.


