November 2025

Deutsches Insolvenzrecht - Rechte and Pflichten des Gläubigerausschusses

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Das Hauptorgan der Gläubiger im Insolvenzverfahren ist die Gläubigerversammlung, in welcher die Gläubiger ihre Rechte gegenüber dem Insolvenzschuldner, dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter gemeinschaftlich wahrnehmen. Ein weiteres zentrales Organ der Gläubigerautonomie ist der Gläubigerausschuss als ein regelmäßig von der Gläubigerversammlung gewähltes Vertretungsorgan. Die Funktion des Gläubigerausschusses ist dabei mit den gesellschaftsrechtlichen Überwachungsorganen Aufsichtsrat oder Beirat vergleichbar und umfasst im Wesentlichen Überwachungs- und Unterstützungsaufgaben gegenüber dem Insolvenzverwalter. 

Mit der Einsetzung eines Gläubigerausschusses können die Insolvenzgläubiger ihren Einfluss auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens stärken. In den meisten Insolvenzverfahren finden lediglich ein Berichts-, ein Prüfungs- und ein Schlusstermin als Gläubigerversammlung statt, in welchen die Gläubiger über den Stand des Verfahrens informiert werden und über einzelne Maßnahmen des Insolvenzverwalters abstimmen können. Demgegenüber wird es den vertretenen Gläubigergruppen durch den Gläubigerausschuss ermöglicht, über den Ablauf des Verfahrens und die Handlungen des Insolvenzverwalters besser und regelmäßiger informiert zu werden und darüber hinaus in begrenztem Rahmen auf bestimmte Entscheidungen Einfluss zu nehmen.

I. BESTELLUNG DES GLÄUBIGERAUSSCHUSSES

Im Gegensatz zur Gläubigergemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch entsteht, in welcher sämtliche Gläubiger vertreten sind und die lediglich zu einer 
Versammlung geladen werden müssen, muss der Gläubigerausschuss gesondert bestellt werden. Hierbei unterscheidet die Insolvenzordnung zwischen folgenden Gläubigerausschüssen:

  • Der vorläufige Ausschuss als Pflichtausschuss nach § 22a Abs. 1 InsO, der – von wenigen Ausnahmen abgesehen – einzusetzen ist, wenn gesetzlich näher definierte Kennzahlen im Hinblick auf Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl des Schuldners erfüllt sind;
  • Der fakultative vorläufige Antragsausschuss nach § 22a Abs. 2 InsO, der im vorläufigen Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners, eines Gläubigers oder des vorläufigen Insolvenzverwalters bestellt werden kann;
  • Der Interimsausschuss nach § 67 Abs. 1 InsO, der in größeren Verfahren meist vorhanden ist und insbesondere dann eingesetzt werden kann, wenn der Insolvenzverwalter bereits vor der ersten Gläubigerversammlung wichtige Entscheidungen mit Blick auf die Insolvenzmasse zu treffen hat;
  • Der endgültige Gläubigerausschuss nach § 68 InsO;
  • Der Gruppengläubigerausschuss nach § 269c Abs. 1 InsO, den das Insolvenzgericht bei Konzerninsolvenzen mit Gläubigerausschüssen in den einzelnen Gruppengesellschaften auf Antrag eines dieser Gläubigerausschüsse bestellen kann und in dem jeder (auch vorläufiger) Gläubigerausschuss von Gruppenunternehmen mit nicht lediglich untergeordneter Bedeutung ein Mitglied des Gruppengläubigerausschusses stellt. 

Die Einsetzung eines endgültigen Gläubigerausschusses wird dabei von der Gläubigerversammlung beschlossen. Wurde vor der ersten Gläubigerversammlung bereits ein vorläufiger Ausschuss bzw. Interimsausschuss eingesetzt, so beschließt die Versammlung, ob dieser beibehalten werden soll. 

Das Insolvenzgericht kann auf Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers, eines nicht nachrangigen Insolvenzgläubigers oder des Insolvenzverwalters den Beschluss der Gläubigerversammlung, einen Gläubigerausschuss einzusetzen oder beizubehalten, aufheben, sofern die gemeinsamen Interessen der Gläubiger dem Bestand des Beschlusses der Gläubigerversammlung entgegenstehen.

II. BESETZUNG DES GLÄUBIGERAUSSCHUSSES

Bei der Besetzung des Gläubigerausschusses sollen alle relevanten Gläubigergruppen berücksichtigt werden, das heißt absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, Kleingläubiger und Arbeitnehmer. Die konkrete Auswahl erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen, d.h. die Gläubigerversammlung bzw. das Insolvenzgericht sind bezüglich der konkreten Anzahl der Ausschussmitglieder und der dort vertretenen Gläubigergruppen frei. Ausgeschlossen sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner selbst. Die Vertreter der einzelnen Gläubigergruppen im endgültigen Gläubigerausschuss müssen nicht notwendigerweise selbst Gläubiger sein, so dass auch eine Besetzung mit externen Fachleuten zulässig ist. Zur Vermeidung von Pattsituationen sollte der Ausschuss aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen.

Sobald die Gläubigerversammlung einen finalen Gläubigerausschuss und seine konkrete Zusammensetzung bestätigt bzw. bestellt hat, ist eine Abberufung einzelner Mitglieder nur noch aus wichtigem Grund möglich. Ebenso wenig kann ein Gläubigerausschussmitglied sein Amt ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes niederlegen. Hingegen kann die Gläubigerversammlung jederzeit weitere Mitglieder berufen.

III. UNABHÄNGIGKEIT DES GLÄUBIGERAUSSCHUSSES

Der Gläubigerausschuss ist gegenüber sämtlichen Verfahrensorganen unabhängig. So untersteht er, anders als die Gläubigerversammlung, keiner Aufsicht durch das Insolvenzgericht. Entsprechend besteht auch keine Kompetenz der Insolvenzgerichte, Beschlüsse des Gläubigerausschusses aufzuheben oder zu korrigieren, und es können auch keine Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses verhängt werden. Das Insolvenzgericht kann auch nicht verlangen, über das Ergebnis einer Ausschusssitzung unterrichtet zu werden oder gar die Ausschussprotokolle überlassen zu bekommen. Daneben besteht auch eine Unabhängigkeit gegenüber der Gläubigerversammlung. Dies bedeutet, dass der Gläubigerversammlung kein Weisungsrecht gegenüber dem Gläubigerausschuss zusteht und sie zudem auch nicht die Aufhebung bzw. Abänderung von Beschlüssen des Gläubigerausschusses beschließen kann.

Umgekehrt besteht jedoch auch kein Weisungsrecht des Gläubigerausschusses gegenüber dem Insolvenzverwalter. Vielmehr sind festgestellte Verfehlungen dem Insolvenzgericht mitzuteilen, um so dessen Einschreiten herbeizuführen. Zudem hat der Gläubigerausschuss über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus keinen Einfluss auf die allgemeine Geschäftsführung.

Sämtliche Rechte und Pflichten des Gläubigerausschusses beziehen sich dabei nur auf das Innenverhältnis zu den Verfahrensbeteiligten, d.h. im Außenverhältnis ist der Ausschuss nicht berechtigt, verbindliche Erklärungen abzugeben oder Masseverbindlichkeiten zu begründen. Entsprechend handelt es sich bei dem Gläubigerausschuss trotz seiner Rechte nicht um ein ausführendes, sondern nur um ein unterstützendes und zugleich überwachendes Organ. Ein Auftreten des Gläubigerausschusses oder einzelner Mitglieder, insbesondere hinsichtlich des Führens von Vertragsverhandlungen oder gar die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch entsprechende Geschäftsabschlüsse mit Lieferanten, kommt folglich nicht in Betracht.

IV: INTERESSENVERTRETUNG

Trotz der Unabhängigkeit des Gläubigerausschusses von der Gläubigerversammlung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses ihre Tätigkeit an den Interessen der Gesamtgläubigerschaft auszurichten. Dabei gilt, dass jedes Ausschussmitglied unabhängig davon, ob er jeweils selbst Gläubiger ist oder als Vertreter eines solchen oder einer Gläubigergruppe in den Ausschuss gewählt wurde, seine Tätigkeit frei von Weisungen und der Verfolgung von Sonderinteressen auszuüben hat. Verfolgt ein Mitglied Partikularinteressen, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Ebenso handelt es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung, wenn das Mitglied einen einzelnen Insolvenzgläubiger begünstigt. Besonders problematisch ist dabei die Ausnutzung eines Informationsvorsprungs der Gläubigerausschussmitglieder.

V. RECHTE UND PFLICHTEN DES GLÄUBIGERAUSSCHUSSES

Der Grundsatz der Gläubigerautonomie, welcher das Insolvenzverfahren beherrscht, erfordert eine Überwachung des Insolvenzverwalters sowie die Mitwirkung der Gläubiger an wichtigen Entscheidungen. Der Gesetzgeber hat hierfür eine Kombination aus staatlicher Überwachung und einer Überwachung durch die Gläubiger selbst vorgesehen. So unterliegt der Insolvenzverwalter zunächst der gerichtlichen Kontrolle des Insolvenzgerichts. Daneben zeigt schon die Regelung in § 160 InsO, der zufolge der Insolvenzverwalter für besonders bedeutsame Rechtshandlungen die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen hat, dass dem Gesetzgeber an einer deutlichen Stärkung der Gläubigerbeteiligung gelegen war.

1. Unterstützung und Überwachung

Kernaufgabe des Gläubigerausschusses ist es, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen. Teil der Überwachungspflicht ist es, sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten, Bücher und Geschäftspapiere einzusehen sowie den Geldverkehr und Geldbestand zu prüfen. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist, insbesondere bei Großverfahren, auch die Beauftragung fachkundiger Dritter möglich.

Art und Umfang der Unterstützungspflicht wie auch der Überwachungstätigkeit orientieren sich an Notwendigkeiten und Verfahrenszielen. So besteht beispielsweise eine erhöhte Pflicht des Gläubigerausschusses, sofern das Schuldnerunternehmen durch einen branchenunkundigen Insolvenzverwalter fortgeführt wird. Anders als für das Insolvenzgericht obliegt dem Gläubigerausschuss zudem nicht nur eine Kontrolle hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gesamten Geschäftsführung des Insolvenzverwalters, sondern darüber hinaus auch eine Kontrolle bezüglich der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen.

2. Auswahl des Insolvenzverwalters

Eines der wichtigsten Rechte des Gläubigerausschusses betrifft die Mitwirkung bei der Bestellung des Insolvenzverwalters. So ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss gemäß § 56a InsO die Möglichkeit zu geben, Anforderungen an die Person des Insolvenzverwalters zu beschließen, welche das Insolvenzgericht bei der Bestellung zugrunde zu legen hat. Darüber hinaus darf das Insolvenzgericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist.

3. Informationsrechte

Zur effektiven Ausübung seiner Unterstützungs- und Überwachungspflicht stehen dem Gläubigerausschusses Unterrichtungs- und Informationsrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter, dem Sachwalter und dem Schuldner zu. So hat der Insolvenzverwalter gemäß § 261 Abs. 2 InsO über den Stand und die Aussichten der erfolgreichen Erfüllung eines Insolvenzplans zu berichten, während der Sachwalter unverzüglich anzuzeigen hat, wenn er Umstände feststellt, welche bei Fortsetzung der Eigenverwaltung für die Gläubiger Nachteile erwarten lassen. Darüber hinaus besteht eine Auskunftspflicht des Schuldners gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO hinsichtlich aller das Verfahren betreffenden Verhältnisse. Der Gläubigerausschuss ist zudem gemäß § 258 Abs. 3 Satz 2 InsO vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu unterrichten.

4. Antragsrechte

Korrespondierend mit der Unterstützungs- und Überwachungspflicht stehen dem Gläubigerausschuss auch bestimmte Antragsrechte zu. So kann der Gläubigerausschuss nach § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragen. Darüber hinaus kann der Ausschuss auch gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Einberufung einer Gläubigerversammlung beim Insolvenzgericht beantragen.

5. Genehmigung und Zustimmungsvorbehalte

Umgekehrt ist auch der Insolvenzverwalter selbst an die Zustimmung des Gläubigerausschusses zu bestimmten Maßnahmen gebunden. So bedürfen gemäß § 160 InsO Handlungen, die von besonderer Bedeutung für das Insolvenzverfahren sind, der Zustimmung des Gläubigerausschusses. Derartige Handlungen sind beispielsweise die Veräußerung des Unternehmens, eines Betriebs oder des ganzen Warenlagers des Schuldners, die Aufnahme eines die Masse erheblich belastenden Darlehens oder die Entscheidung hinsichtlich der Führung oder vergleichsweisen Beendigung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert. 

Darüber hinaus bestehen weitere Zustimmungserfordernisse, wie beispielsweise hinsichtlich der Verteilung an die Insolvenzgläubiger (§ 187 Abs. 3 Satz 2 InsO), der Zurückweisung des Insolvenzplans (§ 231 Abs. 2 InsO) oder der Fortsetzung der Verwertung und Verteilung nach Aussetzung (§ 233 InsO). Ein Verstoß des Insolvenzverwalters gegen das Zustimmungserfordernis führt indes nicht zur Unwirksamkeit der Handlung im Außenverhältnis.

6. Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte

Dem Gläubigerausschuss stehen auch bestimmte Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte zu. Hierzu gehören Rechte nach den §§ 195, 187 Abs. 3 Satz 2 InsO, die die Verteilung der Insolvenzmasse betreffen, Rechte gemäß § 149 Abs. 1 InsO, die die Anlage von Geldern betreffen sowie die nach § 218 Abs. 3 InsO die Aufstellung von Insolvenzplänen durch den Insolvenzverwalter betreffenden Rechte.

7. Stellungnahme- und Anhörungsrechte

Darüber hinaus bestehen auch Stellungnahme- und Anhörungsrechte des Gläubigerausschusses, unter anderem bei der Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 214 Abs. 2 Satz 1 InsO).

VI. Organisation und Beschlussfassung des Gläubigerausschusses

Der Gläubigerausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Dies ist insbesondere in Großverfahren sinnvoll, zumal die Insolvenzordnung, abgesehen von der Regelung des § 72 InsO, keine Regelungen hinsichtlich der Organisation und des Verfahrens des Gläubigerausschusses, z.B. hinsichtlich der Wahl eines Vorsitzenden und seines Stellvertreters, der Ladungen zu den Sitzungen oder der Form der Beschlussfassung, enthält.

Beschlüsse des Gläubigerausschusses werden gemäß § 72 InsO mit einfacher Mehrheit gefasst. Erforderlich für eine wirksame Beschlussfassung des Gläubigerausschusses ist die Teilnahme der Mehrheit der Mitglieder.

Im Ausschuss gilt zudem der Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Mitglieder, d.h. es kommt nicht auf die Höhe der angemeldeten Forderungen an. Entscheidend für die Annahme eines Antrages ist daher die Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Doppelte Stimmrechte, etwa des Ausschussvorsitzenden, sind unzulässig.

VII. Haftung

Mitglieder des Gläubigerausschusses haften gemäß § 71 InsO für eine schuldhafte Verletzung der gesetzlichen Pflichten gegenüber den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern, nicht jedoch gegenüber dem Schuldner, den Massegläubigern und den aussonderungsberechtigten Gläubigern. Erfasst wird hiervon insbesondere die schuldhafte Verletzung der Unterstützungs- und Überwachungspflicht. Haftungsmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ausschussmitglieds. Hierbei sind persönliche Fähigkeiten und Erfahrungen des Mitglieds zu berücksichtigen. Umgekehrt kann das Ausschussmitglied sich aber nicht damit entlasten, dass ihm die nötige Erfahrung fehlt. Zum einen hat jedes Mitglied selbst zu prüfen, ob er das Amt annehmen kann oder nicht, zum anderen geht mit Übernahme des Amtes auch die entsprechende Verpflichtung einher, sich zu informieren.

Handeln mehrere Ausschussmitglieder pflichtwidrig, so haften sie gesamtschuldnerisch. Üblicherweise wird für die Mitglieder des Gläubigerausschusses eine der D&O Versicherung entsprechende Versicherung abgeschlossen.

FAZIT

Im Hinblick darauf, dass ein Gläubigerausschuss weit schneller und flexibler agieren kann als die Gläubigerversammlung, bietet sich die Einrichtung eines solchen neben größeren Verfahren, in denen er ohnehin obligatorisch ist, insbesondere in Eigenverwaltungsverfahren und Insolvenzverfahren, in denen das Unternehmen (jedenfalls zunächst) fortgeführt wird, an.

Da Ausschussmitglieder – trotz ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gläubigergruppe – verpflichtet sind, ihre Tätigkeit neutral und frei von der Verfolgung von Sonderinteressen auszuüben, ist die Gefahr eines Interessenskonflikts im Amt oft immanent und nicht zu leugnen. Darüber hinaus führt die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss im Vergleich zu anderen Gläubigern zu einem enormen Informationsvorsprung. Die entsprechenden Gläubiger erhalten einen besseren Einblick in das laufende Verfahren und können darüber hinaus vielfach auf den konkreten Verfahrensverlauf Einfluss nehmen.

Aufgrund dieser Gemengelage besteht für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses daher auch ein erhebliches Haftungsrisiko. Dieses wird aber in der Regel durch den Abschluss einer der D&O-Versicherung vergleichbaren Versicherung signifikant reduziert, so dass am Ende die Vorteile einer Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss die möglichen Nachteile überwiegen dürften.

 

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