März 26. 2020

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom Deutschen Bundestag verabschiedet

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Einstimmig verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. Dieses neue Gesetz bringt mehrere (vorübergehende) Gesetzesänderungen mit sich, die alle darauf abzielen, die Folgen der COVID-19-Pandemie sowohl im Privat- als auch im Geschäftsleben zu mildern. Unter anderem wurde Folgendes umgesetzt:

1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht wurde grundsätzlich bis zum 30. September 2020, mit der Option einer Verlängerung durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bis maximal 31. März 2021, ausgesetzt. Diese Aussetzung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Insolvenzreife nicht eine Folge der COVID-19-Pandemie ist oder wenn keine Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht. In diesem Zusammenhang können Schuldner, die am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig waren, von einer Vermutung profitieren, nach der die Aussetzung Anwendung findet.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geht mit weiteren Bestimmungen einher, die den Geschäftsführern, Vertrags- und Finanzierungspartnern mehr Komfort in Bezug auf persönliche Haftung, Nachrangigkeit und Anfechtungsrechte bieten, mit denen sie normalerweise in Notlagen konfrontiert sind.

2. Maßnahmen bezüglich der Durchführung von Hauptversammlungen, Beschlussfassungen, etc.

Darüber hinaus sieht das Gesetz Mechanismen vor, die verhindern sollen, dass Unternehmen aufgrund der Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit, die insbesondere die Gesellschafterversammlungen betreffen, handlungsunfähig werden. Insbesondere können im Jahr 2020 abzuhaltende (ordentliche oder außerordentliche) Hauptversammlungen u.a. von Aktiengesellschaften unter Verwendung elektronischer Kommunikation und sogar völlig ohne physische Anwesenheit der Aktionäre abgehalten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine solche Möglichkeit in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist oder nicht. Darüber hinaus hat das neue Gesetz die Fristen für die Einberufung von Hauptversammlungen verkürzt und eine erweiterte Möglichkeit implementiert, dass z.B. Gesellschafterbeschlüsse schriftlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden können. Außerdem können Aktiengesellschaften auch ohne Ermächtigung in der Satzung eine Vorabdividende ausschütten.

3. Moratorium

Verbraucher und Kleinstunternehmer sind berechtigt, die Erfüllung wesentlicher Dauerschuldverhältnisse (d.h. Verträge, wie Strom, Gas, Telekommunikation und Wasser, die für eine angemessene Grundversorgung erforderlich sind) zu verweigern, wenn ein solcher Vertrag vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurde und der jeweilige Verbraucher oder Kleinstunternehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht in der Lage ist, diesen Vertrag zu erfüllen, ohne seinen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dieses Moratorium gilt nicht in Bezug auf Miet- und Pachtverträge, Darlehensverträge oder arbeitsrechtliche Ansprüche.

4. Kündigungsschutz für Mieter

In Bezug auf Mietverträge verbietet das neue Gesetz Vermietern, einen Mietvertrag vor dem 1. Juli 2022 zu kündigen, wenn der einzige Grund für die Kündigung darin besteht, dass der Mieter seine Miete im Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 nicht bezahlt hat. Diese Nichtzahlung muss zudem auf der COVID-19-Pandemie beruhen. Diese Regelungen sollen verhindern, dass Wohnungsmieter ihre Wohnung verlieren und Mieter oder Pächter von Geschäftsräumen und Grundstücken durch vorübergehende Einkommensverluste aufgrund der COVID-19-Pandemie ihre Existenzgrundlage verlieren. Mietern wird dadurch jedoch nicht ermöglicht, fällige Zahlungen aufzuschieben. Ein Mieter, der seine Miete nicht rechtzeitig bezahlt, ist daher auch weiterhin Verzugszinsen ausgesetzt.

5. Darlehensverträge

Bei Darlehensverträgen, die ein Verbraucher bereits vor dem 15. März 2020 abgeschlossen hat, werden die Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsforderungen des Darlehensgebers, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, per Gesetz für einen Zeitraum von drei Monaten gestundet, wenn der Verbraucher einen Einkommensverlust erleidet, der auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht, und die Zahlungsverpflichtungen dadurch für ihn unzumutbar werden. Während dieses Zeitraums ist eine Kündigung des Kreditvertrags aufgrund von Zahlungsverzug ausgeschlossen. Nach Ablauf der Stundungsfrist hat der Kreditgeber die Möglichkeit einer einvernehmlichen Änderung des Kreditvertrags mit dem Kreditnehmer zu besprechen. Im Hinblick auf diese Bestimmungen wurde der Bundesregierung zudem ermöglicht, den Anwendungsbereich auf Kleinstunternehmer sowie kleine und mittlere Unternehmen auszudehnen.

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