Juli 11. 2022

Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) zum 1. August 2022 - Bußgelder drohen

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Wir wollten Sie darüber informieren, dass zum 1. August 2022 das Nachweisgesetz (NachwG) aktualisiert wird. Das Gesetzgebungsverfahren wurde erst vor wenigen Tagen abgeschlossen. Das Gesetz muss noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und veröffentlicht werden, was aber voraussichtlich spätestens Ende Juli geschehen wird.

Die neuen Vorschriften sehen zusätzliche Dokumentations- und Nachweispflichten für Arbeitgeber vor. Die Liste der Beschäftigungsbedingungen, über die die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer informieren müssen, ist nun länger als zuvor. In der Regel sind nicht alle Punkte in Standardarbeitsverträgen enthalten.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am oder nach dem 1. August 2022 beginnt, müssen spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen (nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 NachwG) erhalten. Bestehenden Arbeitnehmern mit einem Eintrittsdatum vor dem 1. August 2022 muss die Niederschrift nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitgeber muss jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Antrags antworten. Viele Arbeitgeber befürchten, dass sie gleich am 1. August 2022 eine große Zahl von Anfragen erhalten werden und wollen deshalb vorbereitet sein.

Mit der Aktualisierung des NachwG wird ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß eingeführt. Verstöße können darin bestehen, dass eine Niederschrift entweder gar nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung erteilt wird.

Anstatt Standardarbeitsverträge zu aktualisieren, empfehlen wir unseren Mandanten derzeit, ein separates Schreiben zu verfassen, das den Mitarbeitern zusätzlich zum Arbeitsvertrag ausgehändigt werden kann. Dadurch wird vermieden, dass die Arbeitsverträge sehr viel länger werden. Außerdem wird vermieden, dass die bereitzustellenden Informationen als Teil des Vertrags betrachtet werden und daher später nicht mehr ohne weiteres geändert oder aktualisiert werden können.

Zu den zu erteilenden Informationen gehören folgende:

  • Die Mitteilung über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts muss auch die Vergütung für Überstunden, Zuschläge, Prämien und Sonderzahlungen sowie sonstige Bestandteile einschließlich ihrer Fälligkeit und der Zahlungsweise umfassen. Alle einzelnen Bestandteile müssen dann gesondert angegeben werden.
  • Neu ist die Mitteilung über das Bestehen und die Dauer einer Probezeit.
  • In der Mitteilung über die Arbeitszeit sind nunmehr die regelmäßige Arbeitszeit, die vereinbarten Pausen und Ruhezeiten sowie bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und alle Erfordernisse eines etwaigen Schichtwechsels gesondert anzugeben.
  • Getrennt von den Angaben zur Vergütung muss die generelle Möglichkeit der Anordnung von Überstunden einschließlich der Bedingungen für deren Anordnung erwähnt sein.
  • Neu ist die Mitteilung über das Verfahren bei Kündigungen, die zumindest das Schriftformerfordernis für Kündigungen sowie die Kündigungsfristen und die Frist, innerhalb derer ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben kann, enthalten muss.
  • Im Zusammenhang mit Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung muss der Arbeitgeber Informationen über die in Anspruch genommenen externen Versorgungsträger, einschließlich Name und Anschrift, zur Verfügung stellen.

Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Sie Unterstützung bei der Überprüfung der Standardarbeitsverträge für Deutschland und der Erstellung eines separaten Schreibens benötigen, in dem die verschiedenen Bedingungen dargelegt werden.

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