Neue Genehmigungs- und Anzeigepflichten bei Transaktionen von CRR-Kreditinstituten und (gemischten) Finanzholding-Gesellschaften
Überblick
Voraussichtlich zum 1. April treten durch das am 29. Januar 2026 vom Bundestag beschlossene BRUBEG (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) neue Genehmigungs- und Anzeigepflichten für Transaktionen im deutschen Bankensektor in Kraft. Dies geschieht in Umsetzung der CRD VI-Richtlinie (EU) 2024/1619, die den Rechtsrahmen für M&A-Transaktionen im Bankensektor in der EU harmonisiert.
Adressaten der neuen Pflichten sind CRR‑Kreditinstitute sowie zugelassene Finanzholding‑ und gemischte Finanzholding‑Gesellschaften. Das neue Regime betrifft drei Arten von Transaktionen:
- den Erwerb und die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen (Share Deal),
- die wesentliche Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (Asset Deal) sowie
- Umstrukturierungen in Form von Verschmelzungen und Spaltungen.
Die neuen Pflichten sind bei der Strukturierung von Transaktionen zu berücksichtigen, weil sie erhebliche Auswirkungen auf die Zeitpläne haben können. Für deutsche Institute führen die Neuregelungen zu erhöhtem Aufwand. Bestand bisher in Deutschland eine Genehmigungspflicht nur für den Erwerb von bedeutenden Beteiligungen an Banken, können jetzt auch Erwerbe durch Banken genehmigungspflichtig sein. Für gruppeninterne Transaktionen bestehen zwar Erleichterungen, sie werden aber nicht generell vom Anwendungsbereich der Neuregelungen ausgenommen. Die neuen Regelungen treten neben die bisherigen Regelungen zur Inhaberkontrolle (vgl. § 2c KWG), haben aber andere Anknüpfungspunkte und Schwellenwerte.
1. Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen durch CRR-Kreditinstitute oder (gemischte) Finanzholdinggesellschaften (Share Deal)
Anwendungsbereich und Schwellenwert
Künftig unterliegen der direkte oder indirekte Erwerb und die Veräußerung einer „wesentlichen Beteiligung“ durch ein CRR-Kreditinstitut oder eine (gemischte) Finanzholdinggesellschaft einer Vorab‑Anzeigepflicht. Der Erwerb unterliegt zusätzlich einem Genehmigungserfordernis und darf nicht durchgeführt werden, bis diese Genehmigung vorliegt.
Beteiligungserwerb bedeutet den direkten oder indirekten Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen, das aber kein reguliertes Unternehmen sein muss. Die Beteiligung ist wesentlich, wenn ihr Wert 15 % oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts bzw. der (gemischten) Finanzholding‑Gesellschaft entspricht. Bei Instituten ist der 15 %-Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis zu prüfen; bei (gemischten) Finanzholding‑Gesellschaften ist die konsolidierte Lage maßgeblich.
Für die Wertberechnung sind die anrechenbaren Eigenmittel, bestehend aus Kernkapital und dem Ergänzungskapital maßgeblich, wobei das Ergänzungskapital mit nicht mehr als einem Drittel des Kernkapital einbezogen werden darf. Wie der Wert der Beteiligung zu bestimmen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Es zeichnet sich ab, dass auf Buchwerte abgestellt wird, so dass dem Kaufpreis (Anschaffungskosten) maßgebliche Bedeutung zukommt. Soweit dieser Anpassungen unterworfen ist und dies die Schwellenberührung beeinflussen kann, wird man in der Praxis ggf. vorsorgliche Anzeigen machen müssen bzw. mit der Aufsicht in die Abstimmung gehen.
Wer zeigt was wann und wem an?
- Der Erwerber muss die Anzeige vor dem Closing vornehmen. Sofern der Erwerber gleichzeitig ein Inhaberkontrollverfahren nach § 2c KWG durchlaufenmuss, liegt es nahe, beide Anzeigen zu verbinden. Ansonsten dürfte es ausreichen, die Anzeige nach Signing zu erstatten. Welche Unterlagen der Aufsichtsbehörde einzureichen sind, ist der genaueren Regelung durch technische Regulierungsstandards (RTS) der EBA (EBA-RTS) vorbehalten, für die bis 10. Juli 2026 Entwürfe vorliegen sollen. Bis dahin sollen nationale Behörden Mindestangaben veröffentlichen.
- Parallel besteht eine Anzeigepflicht für den Veräußerer, sofern es sich bei diesem um ein CRR-Kreditinstitut oder eine (gemischte) Finanzholdinggesellschaft handelt. Auch diese Anzeige muss vor Closing erfolgen und kann ggf. mit einer Anzeigepflicht nach § 2c Abs. 3 KWG zusammenfallen. Zu beachten ist, dass sich die 15 %-Schwelle beim Veräußerer anhand seiner Zahlen berechnen sollte. Es kann also durchaus sein, dass Anzeigepflichten auf nur einer Seite bestehen. Eine Genehmigungspflicht auf Veräußererseite besteht nicht.
- Adressat der Anzeigen ist bei Überschreiten der Schwelle auf Einzelbasis die nationale zuständige Behörde des Instituts (EZB bei bedeutenden Instituten; ansonsten BaFin) sowie die Deutsche Bundesbank; bei paralleler Überschreitung auf konsolidierter Basis ist zusätzlich die konsolidierende Aufsichtsbehörde einzubinden. Für (gemischte) Finanzholding‑Gesellschaften ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde zuständig.
Wovon hängt die Genehmigung ab und welche Fristen gelten?
- Die behördliche Prüfung adressiert insbesondere die solide und umsichtige Führung des erworbenen Unternehmens durch den Erwerber, die finanzielle Solidität und die Fähigkeit des Erwerbers, auch nach Vollzug die aufsichtlichen Anforderungen zu erfüllen, sowie Verdachtsmomente für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. In entsprechenden Konstellationen sind Konsultationen mit anderen Aufsichtsbehörden (z. B. des Zielunternehmens, Geldwäsche‑Aufsicht) vorgesehen; der Beurteilungszeitraum kann u. a. bei Drittstaatenbezug oder AML‑Konsultationsbedarf gehemmt werden. Der Erwerb kann auch untersagt werden, wenn der Erwerber die erforderlichen Informationen trotz Nachforderung nicht vorlegt.
- Die den Erwerb prüfende Aufsichtsbehörde hat eine Prüfungsfrist von in der Regel 60 Arbeitstagen (Beurteilungszeitraum), die in bestimmten Fällen jedoch gehemmt werden kann und auch erst beginnt, wenn die Behörde den Eingang der vollständigen Unterlagen bestätigt hat. Dies hat sie umgehend, spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Anzeige und aller zur Beurteilung erforderlichen Informationen zu tun. Äußert sich die Behörde innerhalb des Beurteilungszeitraums nicht, gilt die Transaktion als genehmigt. Sonderregeln zum Fristablauf gelten, sofern gleichzeitig ein Inhaberkontrollverfahren oder ein Verfahren zur Zulassung als Finanzholdinggesellschaft durchzuführen ist.
Erleichterungen bei gruppeninternen Transaktionen
Erwerbe wesentlicher Beteiligungen innerhalb derselben Gruppe oder innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems (Art. 113 Abs. 6 und 7 CRR) müssen von der Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, die Behörde kann aber entscheiden, nicht in die Prüfung einzutreten. In diesem Fall soll die Einreichung der ansonsten erforderlichen Unterlagen nicht notwendig sein. Allerdings dürfte die Behörde ein Mindestmaß an Informationen benötigen, um ihre Ermessensentscheidung über die Durchführung einer Prüfung treffen zu können.
Sanktionen
Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten (nicht, falsch, unvollständig oder verspätet) drohen Bußgelder. Erwirbt ein Unternehmen trotz Untersagung, kann die Behörde Stimmrechte aussetzen, abgegebene Stimmen für nichtig erklären und einen Stimmrechtstreuhänder einsetzen; auch Verfügungen über Anteile können zustimmungsbedürftig gestellt werden.
Praxisfolgen
Künftig ist es für CRR-Kreditinstitute wichtig, vor einem Erwerb sorgfältig zu prüfen, ob der Schwellenwert erreicht werden kann. Ist das der Fall, muss das SPA eine Vollzugsbedingung dahingehend enthalten, dass nur vollzogen wird, wenn die Transaktion freigegeben wurde. Außerdem müssen parallel zur Verhandlung der Erwerbsverträge die Unterlagen für das Prüfungsverfahren zusammengestellt werden. Wird ein nicht reguliertes Unternehmen erworben, so dass kein Inhaberkontrollverfahren notwendig ist, kann dies zu erheblichem zusätzlichem Aufwand führen.
Auch bei gruppeninternen Transaktionen, die die Schwellenwerte berühren, ist eine Vollzugsbedingung im Kaufvertrag notwendig. Denn erst nach ordnungsgemäßer Anzeige entscheidet die Aufsicht formal darüber, ob sie in die Prüfung einsteigt. Eine Vorabstimmung ist ratsam. Auch auf Verkäuferseite sind die Schwellenwerte wegen der Anzeigepflicht zu prüfen.
2. Erwerb oder Veräußerung von Assets (Asset Deal)
Anwendungsbereich und Schwellen
Für die Übertragung wesentlicher Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten (Asset Deal) durch CRR‑Kreditinstitute sowie zugelassene (gemischte) Finanzholding‑Gesellschaften gelten künftig vorab zu erfüllende Anzeigepflichten. Einer Genehmigung bedürfen Asset Deals aber auch künftig nicht. Die Anzeigepflicht betrifft CCR-Kreditinstitute und (gemischte) Finanzholding-Gesellschaften sowohl als Käufer als auch als Verkäufer. Übertragungen umfassen nach dem Gesetzeswortlaut (§ 1 Abs. 9a S. 1 KWG n.F.) neben Veräußerungen auch andere Arten von Geschäften, die allerdings nicht näher beschrieben werden. Maßgeblich dürfte sein, ob es zu einem bilanziellen Übergang kommt. Wesentlich ist eine Übertragung, wenn sie mindestens 10 % der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des übertragenden (oder erwerbenden) Unternehmens ausmacht. Erfolgt die Übertragung ausschließlich gruppenintern, erhöht sich der Schwellenwert auf 15 %. Für Mutter‑Finanzholding‑ und gemischte Mutter‑Finanzholding‑Gesellschaften ist für die Schwellenprüfung die konsolidierte Lage maßgeblich; im Übrigen ist grundsätzlich die Einzelebene relevant.
Im Nenner ist die Bilanzsumme des anzeigepflichtigen Unternehmens anzusetzen. Der Zähler bemisst sich nach dem Wert der zu übertragenden Positionen. Zwar nennt das Gesetz keinen Bewertungsmaßstab, wie beim Share Deal ist jedoch die Orientierung am Buchwert sinnvoll, da der Wesentlichkeitsbegriff bilanziell gefasst ist und die aufsichtliche Relevanz an der bilanziellen Auswirkung anknüpft. Entsprechende Auslegungshilfen werden durch künftige EBA‑RTS erwartet. Bei der Berechnung der zu übertragenden Vermögenswerte werden folgende Vermögenswerte ausgenommen:
- ·notleidende Vermögenswerte,
- Vermögenswerte zur Aufnahme in einen Deckungspool (Covered Bonds),
- zur Verbriefung bestimmte Vermögenswerte,
- Vermögenswerte/Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Abwicklungsinstrumenten, ‑befugnissen und ‑mechanismen (BRRD).
Wer zeigt was wann und wem an?
Die Anzeige ist im Voraus zu erstatten, d.h. vor Vollzug der Transaktion. Ausreichend dürfte es sein, dass die Anzeige nach dem Signing erfolgt (vorausgesetzt, es fällt nicht mit dem Closing zusammen). Die Anzeige ist an die zuständige Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank zu adressieren. Inhaltliche Mindestangaben werden durch EBA‑RTS konkretisiert; bis dahin sind insbesondere Angaben zu Parteien, Gegenstand, Schwellenberechnung und Transaktionsstruktur zweckmäßig. Bußgelder sind bei nicht, falsch, unvollständig oder verspätet erstatteten Anzeigen vorgesehen.
Praxisfolgen
CRR-Kreditinstitute und (gemischte) Finanzholding-Gesellschaften müssen die neuen Anzeigepflichten, die vor Closing zu erfüllen sind, im Blick haben und rechtzeitig prüfen, ob die relevanten Schwellenwerte erreicht werden können. Das gilt auch bei gruppeninternen Transaktionen. Da kein Genehmigungserfordernis besteht, sind die Auswirkungen der Neuregelungen aber wesentlich geringer als beim Share Deal.
3. Verschmelzungen und Spaltungen: konzerninterne und externe Umstrukturierungen
Anwendungsbereich
Verschmelzungen und Spaltungen (Auf- und Abspaltungen sowie Ausgliederungen) unter Beteiligung von CRR‑Kreditinstituten bzw. (gemischten) Finanzholding‑Gesellschaften unterliegen künftig grundsätzlich einem formellen Anzeige‑ und Genehmigungsvorbehalt. Dabei gilt keine Materialitätsschwelle. Erfasst sind sowohl grenzüberschreitende als auch rein nationale Sachverhalte. Erforderlich ist, dass jedenfalls auf einer Seite der Verschmelzung oder Spaltung (also das übertragende oder aufnehmende Unternehmen) ein CRR-Kreditinstitut oder eine (gemischte) Finanzholding-Gesellschaft steht.
Die den Neuregelungen unterfallenden Verschmelzungen und Spaltungen werden in § 1 Abs. 9c und 9d KWG ausdrücklich und in exakter Umsetzung der CRD VI definiert. Spaltungen sind nur erfasst, wenn sie gegen Anteilsgewährung erfolgen.
Nach deutschem Umwandlungsrecht sind Anteilsgewährungen gesetzlich teilweise nicht erforderlich, nicht zulässig (insbesondere in Konzernsachverhalten) oder verzichtbar. Die Verzichtsmöglichkeit wird in der Praxis bei konzerninternen Spaltungen vielfältig genutzt, um diese zu vereinfachen. Aufgrund des klaren Wortlauts der bei Verletzungen bußgeldbewehrten Neuregelung, die den Vorgaben der CRD VI entspricht, erscheint es nicht zulässig, den Anwendungsbereich der Anzeige- und Genehmigungspflichten auf die Verzichtsfälle auszudehnen. Es bleibt abzuwarten, wie die Aufsichtsbehörden sich hierzu verhalten. Bei Verschmelzungen sind auch Varianten ohne Anteilsgewährung vom Anwendungsbereich der Neuregelungen erfasst.
Wer zeigt was wann und wem an?
Die Anzeigepflicht trifft sowohl das übertragende als auch das aufnehmende Unternehmen, vorausgesetzt, es handelt sich um CRR-Kreditinstitute oder (gemischte) Finanzholding-Gesellschaften. Bei Verschmelzungen oder Spaltungen zwischen CRR-Kreditinstituten sind also beide anzeigepflichtig. Nicht anzeigepflichtig sind Gesellschafter der sich verschmelzenden oder spaltenden Unternehmen, auch wenn sie der Maßnahme zustimmen müssen.
Die Formulierung in § 2i Abs. 1 KWG n.F. hinsichtlich des Adressaten der Anzeige ist leider sehr unklar. Einiges spricht dafür, dass die Anzeige bei der Verschmelzung (nur) an diejenige Aufsichtsbehörde erfolgt, die für den übernehmenden Rechtsträger zuständig ist. Im Falle einer geplanten Spaltung ist die Anzeige an die Behörde zu richten, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das die Spaltung durchführt, zuständig ist. In der Praxis empfehlen sich ggf. Anzeigen an Aufsichtsbehörden von übertragendem und aufnehmendem Rechtsträger. Wird der übernehmende Rechtsträger erst durch die Verschmelzung oder Spaltung zum Kreditinstitut oder zur (gemischten) Finanzholding und ist deshalb seine Zulassung nach § 32 oder § 2f KWG erforderlich, entfällt die Prüfung nach § 2i KWG n.F. Dann hat das Zulassungsverfahren Vorrang (vgl. § 2i Abs. 3 KWG n.F.). Dies ist insbesondere bei der Verschmelzung oder Spaltung zur Neugründung relevant.
Fristen
Die geplante Verschmelzung/Spaltung muss nach Annahme des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans und vor Abschluss des Vorgangs angezeigt werden. Der Vollzug der Verschmelzung/Spaltung ist erst zulässig, wenn die Aufsicht eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat. Eine "Annahme" des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans (beides sind in der Praxis eher Verträge als Pläne) sieht das UmwG nicht vor. Der Praxis sollte deshalb Flexibilität bleiben, wann genau sie anzeigt. Insbesondere sollte eine frühe Anzeige nach Aufstellung des finalen Entwurfs durch die Geschäftsführungen der beteiligten Unternehmen zulässig sein. Durch eine frühe Anzeige kann die Prüfung der Aufsicht frühzeitig in Gang gesetzt werden, was für den Abschluss des Projekts im Zeitplan wichtig ist.
Unsicherheit kommt in die Zeitpläne vor allem deshalb, weil nur bei Verschmelzungen/Spaltungen zwischen CRR-Kreditinstituten bzw. (gemischten) Finanzholding-Gesellschaften überhaupt eine Bearbeitungsfrist (von 60 Arbeitstagen) für die Aufsicht gilt. Ist auf einer Seite der Verschmelzung/Spaltung ein unreguliertes Unternehmen oder ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das nicht CRR-Kreditinstitut ist, beteiligt, ist gar keine Frist bestimmt, binnen derer die Aufsicht entscheiden muss und nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt.
Wovon hängt die Zustimmung ab?
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verschmelzung/Spaltung gelten Maßstäbe entsprechend denjenigen bei der Zulassung von Kreditinstituten sowie beim Share Deal. Es werden die Zuverlässigkeit und die Solidität der beteiligten Institute in den Blick genommen, die Fähigkeit des aus der Maßnahme hervorgehenden Unternehmens, den Aufsichtsanforderungen zu genügen, die Umsetzbarkeit der Planung und das Fehlen eines begründeten Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Hieran wird sich auch bemessen, welche Unterlagen einzureichen sind. Hierfür sollen zunächst Informationen auf der Website der Aufsichtsbehörde bereitgestellt werden. Weiteres soll sich aus den EBA-RTS erbeben.
Gruppeninterne Verschmelzungen und Spaltungen
Erleichterungen ergeben sich für gruppeninterne Verschmelzungen, allerdings nur, wenn übertragende und aufnehmende Gesellschaft CRR-Kreditinstitute oder (gemischte) Finanzholding-Gesellschaften sind. Nur in diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde von der Prüfung absehen, ihr steht insoweit Ermessen zu. Es bleibt also bei der Anzeigepflicht und wie beim Share Deal braucht die Aufsichtsbehörde ein Mindestmaß an Informationen, um ihre Ermessenentscheidung ausüben zu können.
Für gruppeninterne Spaltungen sieht das Gesetz keine Ausnahmen von der Prüfungspflicht vor. Da jedoch, wie oben beschrieben, nur Spaltungen mit Anteilsgewährungen unter das neue Regime fallen, können gruppeninterne Umstrukturierungen in der Praxis mittels Verzichts auf Anteilsgewährung vielfach (und vorbehaltlich steuerlicher Erwägungen) so ausgestaltet werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Neuregelungen fallen. Es bleibt zu hoffen, dass die Aufsicht nicht versucht, diesen Weg zu beschneiden.
Praxisfolgen
Die neuen Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sind gerade für gruppeninterne Umstrukturierungen eine erhebliche Belastung. Sie müssen frühzeitig in die Strukturierungsüberlegungen einbezogen werden, können sie doch erhebliche Auswirkungen auf den Zeitplan haben. Vorzugswürdig ist die Wahl von Strukturvarianten, die die Anzeige- und Prüfungspflicht vermeiden.
Lässt sich eine Zustimmungspflicht nicht vermeiden, ist besonders gute zeitliche Planung gerade im Zusammenwirken mit dem Handelsregister sehr wichtig. Um Jahresbilanzen als Schlussbilanzen für die Handelsregisteranmeldung nutzen zu können, muss die Anmeldung binnen acht Monaten nach Geschäftsjahresende erfolgen. Liegt die Genehmigung bis dahin nicht vor, müsste mit dem Handelsregister abgestimmt werden, ob dennoch fristwahrend angemeldet werden kann. Die Eintragung sollte jedoch erst nach Freigabe erfolgen, weil andernfalls gegen das Vollzugsverbot verstoßen würde. Unklar bleibt aber, welche Konsequenzen dies auslöst, da § 2i KWG n.F. keine dem § 2h KWG n.F. entsprechenden Eingriffsbefugnisse (s.o.) vorsieht.
4. Inkrafttreten und Übergang
Die Neuregelungen treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Dies wird voraussichtlich der 1. April 2026 sein. Damit hat Deutschland die Umsetzungsfrist der CRD VI, die am 11. Januar 2026 ablief, versäumt.


