2025年9月04日

EuGH | Verjährungsbeginn bei Follow-on-Klagen nach Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde

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Art. 101 AEUV, gelesen im Licht des Effektivitätsgrundsatzes, und Art. 10 Abs. 2 der RL 2014/104 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte entgegenstehen, nach der für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln, die auf eine Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde folgen, mit der eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln festgestellt wird, davon ausgegangen werden kann, dass die Person, die sich als geschädigt erachtet, vor Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung Kenntnis von den unerlässlichen Informationen erlangt hat, die es ihr ermöglichen, ihre Schadensersatzklage zu erheben.

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