Bundestag verabschiedet Gesetz zur Frauenquote für Aufsichtsräte und obere Führungsebenen börsennotierter bzw. mitbestimmter Unternehmen
Überblick
Die Mindestquote ist auf der Zielgeraden: Am 6. März 2015 hat der Bundestag den „Gesetzentwurf für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst” verabschiedet. Der nunmehr angenommene Gesetzentwurf weicht nur vereinzelt von dem Regierungsentwurf aus dem Dezember des letzten Jahres ab (s. hierzu bereits Legal Update vom 15. Dezember 2014). Das Gesetz wird in weiten Teilen unmittelbar nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Das Gesetz in der Endfassung
Das Gesetz sieht, wie bereits der Entwurf, vor, dass Aufsichtsräte börsennotierter, paritätisch mitbestimmter Unternehmen künftig zu mindestens 30 % aus Frauen bestehen müssen. Die Quotenvorgabe ist ab 2016 sukzessive für dann neu zu besetzende Aufsichtsratspositionen zu beachten. Es bleibt beim Prinzip der Gesamterfüllung durch den Aufsichtsrat. Nur wenn die Anteilseigner- oder Arbeitnehmerseite der Gesamterfüllung widerspricht, ist die Quote von beiden Seiten getrennt zu erfüllen. Hier stellt das Gesetz nunmehr klar, dass der Widerspruch durch die Mehrheit der Vertreter einer Seite beschlossen werden muss.
Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, sind weiterhin verpflichtet, Zielgrößen für den Frauenanteil im Vertretungsorgan, im Aufsichtsrat sowie in den beiden obersten Führungsebenen unter der Geschäftsleitung festzulegen. Die erstmalige Festlegung der Zielgrößen muss bis zum 30. September 2015 und nicht mehr, wie noch im Entwurf vorgesehen, bis zum 30. Juni 2015 erfolgen. Die erste festzulegende Frist für die Erreichung der Zielgrößen darf jedoch nicht über den 30. Juni 2017 hinausgehen.
In Hinblick auf die Publikationspflichten bleibt es dabei, dass die betroffenen Unternehmen die Zielgrößen und Fristen im Lagebericht bzw. in einer gesonderten Erklärung auf ihrer Internetseite veröffentlichen müssen. Gleiches gilt für Angaben über die Zielerreichung bzw. die Gründe für eine Zielverfehlung. Die erweiterte Gesetzesbegründung stellt aber klar, dass erst nach Ablauf der Fristen für die Zielerreichung berichtet werden muss, ob die Zielgrößen erreicht worden sind. Zwischenberichte über den jeweiligen Stand der Zielerreichung vor Ablauf der Fristen sollen nicht erforderlich sein.
Legal Update vom 15. Dezember 2014: „Bundeskabinett beschließt Frauenquote für Aufsichtsräte und obere Führungsebenen börsennotierter bzw. mitbestimmter Unternehmen”
English Version of this Legal Update: Germany Introduces Rules on Female Quota for Supervisory Boards and Leadership Positions