Kommentar zu OLG Schleswig, Urteil vom 3.5.2019, 9 U 83/18 n.rkr.

Bei der Auslegung eines stillen Beteiligungsvertrags ist zwischen der Bemessungsgrundlage für die Gewinn- und Verlustbeteiligung, dem Verteilungsschlüssel und der Ausschüttung zu unterscheiden. Was Sie zum OLG-Urteil vom 03.05.2019 zum Thema „Rangregeln in stillen Beteiligungsverträgen“ wissen sollten, kommentiert Dr. Ulrike Binder in „Recht der Finanzinstrumente“.