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Kommentar zu OLG Schleswig, Urteil vom 3.5.2019, 9 U 83/18 n.rkr.
Bei der Auslegung eines stillen Beteiligungsvertrags ist zwischen der Bemessungsgrundlage für die Gewinn- und Verlustbeteiligung, dem Verteilungsschlüssel und der Ausschüttung zu unterscheiden. Was Sie zum OLG-Urteil vom 03.05.2019 zum Thema „Rangregeln in stillen Beteiligungsverträgen“ wissen sollten, kommentiert Dr. Ulrike Binder in „Recht der Finanzinstrumente“.
Bei der Auslegung eines stillen Beteiligungsvertrags ist zwischen der Bemessungsgrundlage für die Gewinn- und Verlustbeteiligung, dem Verteilungsschlüssel und der Ausschüttung zu unterscheiden. Was Sie zum OLG-Urteil vom 03.05.2019 zum Thema „Rangregeln in stillen Beteiligungsverträgen“ wissen sollten, kommentiert Dr. Ulrike Binder in „Recht der Finanzinstrumente“.
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17. Februar2021
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