Kommentar zu BGH, Urteil vom 14. Mai 2019, II ZR 299/17.

Schließt eine GmbH mit einem Dritten eine Vereinbarung zur entgeltlichen Überlassung von Geschäftsführern, wird sie hierbei von der Gesellschafterversammlung vertreten. Denn es handelt sich um eine mittelbare Vergütungsregelung für Geschäftsführer, die in die Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern nach § 46 Nr. 5 GmbHG fällt.


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