Authors
Der BGH betont in einer neuen Entscheidung die Pflicht des Aufsichtsrats zur Anspruchsverfolgung gegen den Vorstand. Diese Pflicht trifft auch Aufsichtsratsmitglieder, die sich dadurch der Gefahr aussetzen, selbst in die Haftung zu geraten. Kommt der Aufsichtsrat dieser Pflicht nicht nach, haftet er selbst. Die Verjährung der Ansprüche gegen den Aufsichtsrat beginnt erst mit dem Eintritt der Verjährung der Ansprüche gegen den Vorstand.
Lesen Sie den ganzen Artikel hier: ZWH 1-2/2019.
Related Capabilities
Latest Perspectives
-
1. März2023
-
27. Februar2023
Bleiben Sie auf dem Laufenden
Subscribe to Email