2023年5月31日

Zum Ausschluss der Geschäftsführerhaftung bei Einverständnis der Gesellschafter

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Begeht der GmbH-Geschäftsführer schuldhaft eine Pflichtwidrigkeit, haftet er der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG. Hierzu muss die Gesellschaft lediglich nachweisen, dass eine Verhaltensweise des Geschäftsführers zu einem Schaden geführt hat. Sodann obliegt es dem Geschäftsführer, sich zu exkulpieren. Er muss darlegen und beweisen, dass er pflichtgemäß gehandelt hat, dass ihn keine Schuld trifft oder dass derselbe Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte (sog. Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens). Insbesondere entfällt die Haftung dann, wenn der Geschäftsführer nachweisen kann, dass die Gesellschafter mit der in Frage stehenden Handlung einverstanden waren. Dies folgt daraus, dass die Gesellschafter dem Geschäftsführer gegenüber nach § 37 Abs. 1 GmbHG weisungsbefugt sind. Zudem haftet der Geschäftsführer grundsätzlich dann nicht, wenn er in Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses gehandelt hat (Umkehrschluss aus § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG). Erfolgte die Geschäftsführermaßnahme im Einverständnis der Gesellschafter, fehlt es regelmäßig schon an einer Pflichtverletzung. Zumindest verstieße es gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, würden die Gesellschafter den Geschäftsführer für eine Maßnahme haftbar machen, mit denen sie selbst einverstanden waren. 

Der Beitrag von Dr. Jan Kraayvanger für "GmbH-Geschäftsführung 2023" steht Ihnen als Download unten auf dieser Seite zur Verfügung. 

Das komplette E-Book ist unter dem folgenden Link abrufbar: EBook GmbH-Geschäftsführung 2023

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