September 23. 2010

Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Neues BFH-Urteil

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Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) können Klagen unter bestimmten Umständen nunmehr auch mittels eingescannter Unterschrift wirksam eingelegt werden.

Der Sachverhalt

Im Urteilsfall (BFH vom 22. Juni 2010, Az.: VIII R 38/08) hat der beauftragte Berater die Klageschrift unterschrieben, das Dokument sodann eingescannt und per E-Mail an einen Kollegen in derselben Kanzlei geschickt. Der Kollege hat das eingescannte Dokument anschließend ausgedruckt und innerhalb der Klagefrist per Telefax an das Finanzgericht geschickt.

Die Entscheidung

Der BFH entschied, dass die per Telefax übermittelte Klageschrift dem Gericht wirksam übermittelt worden ist. Die Tatsache, dass die Unterschrift auf dem per Telefax übermittelten Dokument nur eingescannt war, wurde als unschädlich angesehen.

Der BFH änderte damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach es sich bei einem mit einem herkömmlichen Telefax verschickten Schriftsatz immer um den eigenhändig vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Originalschriftsatz handeln musste (BFH vom 10. Juli 2002, Az.: VII B 6/02).

Das Schriftformerfordernis

Nach § 64 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss eine Klage „schriftlich“ erhoben werden. Dieses Schriftformerfordernis stellt in der Praxis neben der Einhaltung der einmonatigen Klagefrist im Regelfall eine wichtige Hürde für die wirksame Einreichung der Klage dar.

Ausgangspunkt ist die eigenhändige handschriftliche Unterzeichnung der Klageschrift. Im Zeitalter der elektronischen Medien ist es aber zunehmend unklar geworden, wann eine Klage „schriftlich“ erhoben wird.

Akzeptierte Übertragungsformen

Bereits das Reichsgericht ließ die Klageerhebung per Telegramm zu. Ebenfalls als „schriftlich“ akzeptiert wurden Fernschreiben und Telefaxe, bei denen der handschriftlich unterzeichnete Originalschriftsatz versendet wurde.

Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes reicht auch eine Übermittlung per Computerfax, d.h. mittels eines Telefaxgerätes, bei dem eine Textdatei mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Gericht verschickt wird, aus (GmSOGB vom 5. April 2000, Az.: GmS-OGB 1/98).

Versendung per E-Mail

Nach wie vor offen ist allerdings, ob sich die vom Gemeinsamen Senat entwickelten Grundsätze auch auf die per E-Mail an das Gericht übermittelten Klageschriften übertragen lassen. Die Gerichte verfolgten hier in der Vergangenheit eine restriktive Linie.

Schlussfolgerungen

Steuerpflichtige sollten daher ihre Klagen bei den Finanzgerichten auch künftig keinesfalls mittels einfacher E-Mail einlegen. Das neue Urteil des BFH betrifft nicht den Fall der Klageerhebung mittels einer einfachen E-Mail, sondern die Übermittlung einer Klageschrift mit eingescannter Unterschrift mittels eines herkömmlichen Telefaxes.

Klagen sollten daher wie bisher per Post oder Telefax eingelegt werden.

Festzuhalten bleibt allerdings, dass der BFH mit dem Urteil vom 22. Juni 2010 einen großen Schritt in das elektronische Zeitalter hinein macht.


Wenn Sie sich weiter zu diesem Thema informieren möchten, können Sie sich gern mit den Autoren Dr. Petra Eckl unter +49 69 79 41 1311 sowie Dr. Ingo Kleutgens unter +49 69 79 41 1591 in Verbindung setzen.

Hier erfahren Sie mehr über den Bereich Tax.

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