May 2020

Zum D&O-Versicherungsschutz der Geschäftsleitung in der Insolvenz

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Zu einem der haftungsträchtigsten Szenarien für einen Geschäftsleiter zählt die (drohende) Insolvenz der Gesellschaft. Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter gehalten, zur Anreicherung der Insolvenzmasse im Gläubigerinteresse Haftungsansprüche gegen die Geschäftsleitung zu prüfen und ggf. gerichtlich zu verfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Hintergrund eine D&O-Versicherung mit einer auskömmlichen Deckungssumme steht.

Ob bei einer Inanspruchnahme der (ehemaligen) Geschäftsleitung die D&O-Versicherung dann aber auch tatsächlich greift und das Privatvermögen der Geschäftsleiter schützt, steht auf einem anderen Blatt. Dies zeigt einmal mehr eine vielbeachtete, mittlerweile rechtskräftig gewordene Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden aus dem vergangenen Jahr (LG Wiesbaden, Urteil vom 6. März 2019 – 5 O 234/17).

Der Beitrag von Dr. Jan Kraayvanger für "GmbH-Geschäftsführer 2020/2021" steht Ihnen als Download unten auf dieser Seite zur Verfügung. 

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