2020年3月27日

Betriebsunterbrechungen bzw. -schließungen, Veranstaltungsausfälle und Bauunterbrechungen wegen COVID-19: Zahlt die Versicherung?

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In den vergangenen Wochen mussten immer mehr Betriebe angesichts der rasanten Verbreitung von Covid-19 ihre Geschäftstätigkeit vorübergehend einstellen und ihre Pforten schließen. Während es anfänglich vorwiegend Einbußen in der Luftverkehrs- und Reisebranche gab und Gastronomiebetriebe, Hotels und Anbieter von Freizeitaktivitäten von Umsatzeinbußen und einschränkenden behördlichen Auflagen betroffen waren, müssen inzwischen zahlreiche Betriebe nahezu aller Branchen empfindliche Einschränkungen ihrer Geschäftsaktivitäten verkraften. So leidet etwa die Automobilindustrie massiv durch unterbrochene Lieferketten. Covid-19 dürfte auch die Bauwirtschaft schwer treffen. Behördlich angeordnete Infektionsschutzmaßnahmen, der Wegfall ausländischer Hilfskräfte wegen Grenzschließungen sowie verzögerte Materiallieferungen können bei Bauprojekten zum Stillstand führen. Der durch Covid-19 entstehende Gesamtschaden für die deutsche Wirtschaft wird nach ersten Prognosen auf etwa EUR 50 Mrd. geschätzt. Angesichts dieser Entwicklung stellt sich die Frage, ob betroffene Unternehmen für ihre Ertragsausfälle als Folge von Betriebsunterbrechungen oder -schließungen Versicherungsschutz haben. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die relevanten Versicherungspolicen sowie die Voraussetzungen für den Deckungsschutz, um abschließend einige Handlungsempfehlungen zu geben.

Die einschlägigen Versicherungsarten

Ob ein durch oder im Zusammenhang mit Covid-19 entstandener Schaden gedeckt ist, hängt im Einzelfall davon ab, welche Versicherungspolicen das Unternehmen abgeschlossen hat und welchen Deckungsumfang die Versicherungsbedingungen vorsehen.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Besteht eine Betriebsunterbrechungsversicherung auf der Grundlage der Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, FBUB 2010 (Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen) oder AMBUB 2011 (Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung), so deckt die Police nach den einschlägigen Bedingungen seuchenbedingte Betriebsunterbrechungen grundsätzlich nicht ab. Voraussetzung für einen Deckungsschutz ist nach den Bedingungen dieser Vertragswerke nämlich, dass der Betrieb infolge eines Sachschadens unterbrochen wird. Die Versicherungen stellen damit auf Schäden durch klassische Gefahren wie Feuer, Sturm oder Überschwemmung ab. An einem solchen Sachschaden fehlt es, wenn der Betrieb aufgrund einer Pandemie und aus Gründen des Infektionsschutzes unterbrochen wurde. Maßnahmen des Infektionsschutzes greifen nicht in die Sachsubstanz der Betriebsstätte ein. Ebenfalls sind die Produktionsmittel des Betriebes durch Covid-19 nicht beeinträchtigt, so dass eine Deckung häufig ausscheiden dürfte. Bestehen hingegen weitergehende Deckungszusagen des Versicherers in Form von All-Risk-Policen, kann ein Deckungsanspruch gegeben sein. Hier ist die spezifische Risikobeschreibung in der Police im Hinblick darauf zu überprüfen, ob Infektionskrankheiten ausdrücklich inkludiert sind oder aber eine allgemein gültige Deckung aller Gefahren (sog. Allgefahrendeckung) vereinbart wurde. Denkbar ist allerdings auch, dass ein Ausschluss für Pandemierisiken besteht. Die WHO hat Covid-19 am 11. März 2020 offiziell als Pandemie eingestuft, so dass der Versicherungsschutz aus diesem Grund entfallen könnte.

Betriebsschließungsversicherung

Neben der allgemeinen Betriebsunterbrechungsversicherung sehen Betriebsschließungspolicen Versicherungsschutz für durch Infektionskrankheiten bedingte Betriebsschließungen vor und können Ertragsausfälle aufgrund behördlich angeordneter Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) kompensieren. Entsprechende Versicherungsverträge werden häufig von lebensmittelverarbeitenden Betrieben abgeschlossen. In der Regel beziehen sich die Bedingungswerke zur Bestimmung der relevanten Infektionskrankheiten auf den Katalog der §§ 6 und 7 IfSG. Seit dem 1. Februar 2020 ist Covid-19 eine Infektionskrankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG (in Verbindung mit der Verordnung CorViMV). Allerdings dürften sich die meisten Bedingungswerke auf ältere Fassungen des IfSG beziehen. Zur Klärung des Deckungsschutzes ist daher entscheidend, inwieweit die Bedingungen durch einen allgemeingültigen Verweis auf §§ 6 und 7 IfSG eine Fortentwicklung des Katalogs der Infektionskrankheiten berücksichtigen und in die Police mit einbeziehen. Problematisch kann es ferner sein, wenn die Geschäftsleitung zeitlich vor einer behördlich angeordneten Betriebsschließung aus eigenem Antrieb und zum Schutze der Belegschaft die vorübergehende Schließung des Betriebs in Erwägung zieht. Nach den meisten Betriebsschließungspolicen scheidet eine Deckung in diesem Fall aus.

Veranstaltungsausfallversicherung

Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb mit der Durchführung von Veranstaltungen im Zusammenhang steht, könnten Veranstaltungsausfallpolicen abgeschlossen haben. Die entsprechenden Bedingungswerke schließen Pandemierisiken teilweise ausdrücklich in den Versicherungsschutz ein. Regelmäßig greifen die Policen jedoch nur bei behördlicher Untersagung der Durchführung der Veranstaltung. Wurde die Veranstaltung daher rein aus Vorsicht ohne entsprechende behördliche Zwangsmaßnahme abgesagt, ist das Einstehen der Versicherung zweifelhaft.

Bauunterbrechungsversicherung

Kommt es im Rahmen von Bauprojekten zu durch Covid-19 verursachten Unterbrechungen oder zum Baustillstand, könnte die Bauunterbrechungsversicherung relevant werden. Diese schützt den Bauherrn oder das Bauunternehmen gegen Schäden durch Bauzeitverzögerungen und wird in der Regel als Ergänzung zur Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Auch die Bauunterbrechungsversicherung erfordert allerdings für einen Deckungsschutz, dass sich vor dem Baustillstand ein Sachschaden ereignet hat. Diese Voraussetzung gilt nicht nur für Policen, die auf sogenannten benannten Gefahren (Feuer, Explosion, Leitungswasser oder Sturm) basieren, sondern auch für All-Risk-Policen. So müssen stets zunächst dem Betrieb dienende Sachen, d.h. die Betriebseinrichtung, Gebäude oder Vorräte beschädigt oder zerstört worden sein und hieraus die Unterbrechung resultieren. Versicherungsschutz besteht hier daher regelmäßig nicht.

Ersatzfähiger Schaden

Der Deckungsanspruch umfasst in der Regel eine Entschädigung für die laufenden betrieblichen Kosten wie Löhne, Gehälter und Mieten. Zudem kann eine Einstandspflicht des Versicherers für entgangenen Gewinn bestehen. Vereinzelt sehen Deckungskonzepte auch eine Sachentschädigung vor, beispielsweise für Produkte und Materialien, welche infolge der Betriebsunterbrechung oder -schließung entsorgt werden müssen. Üblich bei Betriebsschließungspolicen sind zeitlich begrenzte Tagespauschalen für den Zeitraum der Schließung.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Angesichts der drohenden hohen Schäden sollten betroffene Unternehmen umgehend ihre Versicherungspolicen auf die Deckung von seuchenbedingten Ertragsausfällen überprüfen und für die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes erforderliche Maßnahmen frühzeitig ergreifen. Die Versicherungsbedingungen enthalten Anzeige- und Mitwirkungspflichten, deren Nichtbeachtung zur Beeinträchtigung bis hin zum Ausschluss des Deckungsanspruchs führen kann.

Im Hinblick auf Betriebsschließungsversicherungen gegen Infektionskrankheiten sollten die einschlägigen Policen daraufhin überprüft werden, ob die Bedingungen im Falle von bei Vertragsschluss noch nicht im IfSG enthaltenen Infektionskrankheiten greifen. Zudem sollten betroffene Unternehmen beim Auftreten von Verdachtsfällen und bestätigten Infektionen sämtliche Schritte, welche zu einer freiwilligen oder behördlich angeordneten Betriebsschließung führen könnten, von Beginn an engmaschig mit dem Versicherer abstimmen, um Deckungslücken zu vermeiden und bestenfalls eine einvernehmliche Lösung mit dem Versicherer zu finden. Schließlich ist für die Frage nach dem Deckungsschutz entscheidend, ob die Versicherungsbedingungen einen Ausschluss für Pandemierisiken enthalten.

Letztlich erfordert die Frage nach dem Deckungsschutz eine Einzelfallbetrachtung und individuelle Überprüfung der vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen.

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