2026年3月30日

EuGH zu Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz – Keine Berufung auf Art. 13 EuInsVO

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Der EuGH hat mit Urteil vom 19.03.2026 (C-43/25, „SML Maschinen") entschieden, dass sich der Empfänger von Rückzahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen nicht auf Art. 13 EuInsVO 2000 (bzw. Art. 16 EuInsVO n.F.) berufen kann, um ein Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters abzuwehren, wenn dieses der Durchsetzung des insolvenzrechtlichen Forderungsnachrangs dient.

Sachverhalt

Eine österreichische Muttergesellschaft hatte ihrer deutschen Tochtergesellschaft Darlehen über mehrere Millionen Euro gewährt; als Vertragsrecht war österreichisches Recht vereinbart. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die deutsche Gesellschaft forderte der Insolvenzverwalter die geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen gemäß § 135 InsO zurück. Die österreichische Gesellschaft wandte ein, das vertraglich gewählte österreichische Recht sehe eine solche Rückforderung nicht vor. 

Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat klargestellt, dass Art. 13 EuInsVO 2000 als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und ausschließlich Fälle der Anfechtbarkeit gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. m EuInsVO erfasst. Das Rückforderungsverlangen nach § 135 InsO sei hingegen der Durchsetzung des in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorgesehenen Forderungsnachrangs zuzuordnen (Art. 4 Abs. 2 lit. i EuInsVO) und falle daher nicht in den Anwendungsbereich des Art. 13. Der EuGH stützte sich dabei maßgeblich auf die Einordnung des BGH, wonach § 135 InsO nicht die Konkurrenz gleichberechtigter Gläubiger betrifft, sondern die Rang- und Verteilungsordnung zugunsten der Fremdgläubiger durchsetzt. Die weiteren Vorlagefragen – u.a. zur Bestimmung des anwendbaren Rechts auf Gesellschafterdarlehen – blieben damit unbeantwortet. 

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung gilt gleichermaßen unter der Neufassung der EuInsVO (Art. 7 Abs. 2 S. 2 lit. m, Art. 16), da die maßgeblichen Vorschriften inhaltlich unverändert übernommen wurden. Die praktische Konsequenz ist eindeutig: Eine vertragliche Rechtswahl zugunsten eines ausländischen Rechts ohne vergleichbaren Nachrang für Gesellschafterdarlehen kann die Anwendung der §§ 39, 135 InsO im Insolvenzfall nicht über Art. 16 EuInsVO n.F. aushebeln. Bei der Strukturierung konzerninterner Finanzierungen bleibt das Insolvenzstatut des Darlehensnehmers maßgeblich – unabhängig von der gewählten Vertragsrechtsordnung.

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