septiembre 15 2010

Gesetz über Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren geplant

Share
Das Bundeskabinett hat am 18. August 2010 einen Gesetzentwurf  über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren) beschlossen. Danach soll der Bürger einen Entschädigungsanspruch im Klagewege geltend machen können, wenn Gerichtsverfahren, auch solche vor den Finanzgerichten, unangemessen lange dauern.

Finanzgerichtsverfahren beanspruchen besonders viel Zeit. Während die Verfahrensdauer bei Zivilgerichten im Durchschnitt 4,5 Monate beträgt, muss der Bürger vor den Finanzgerichten im Regelfall mit 18 Monaten rechnen. Mehr als 16 Prozent aller Finanzgerichtsverfahren dauern sogar länger als drei Jahre.

Entschädigung

Der Bürger soll für sämtliche Vermögensnachteile entschädigt werden, die sich infolge der unangemessenen Dauer des Verfahrens ergeben. Für immaterielle Schäden ist derzeit eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung vorgesehen. Ist der Betrag unbillig, kann das Gericht einen höheren (oder auch niedrigeren) Betrag festsetzen.

Vorgeschaltete Rüge

Bevor die Entschädigungsklage eingereicht werden kann, muss jedoch das Finanzgericht, das nach Ansicht des Bürgers zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hingewiesen werden. Das soll den Richtern die Möglichkeit geben, bei berechtigter Kritik Abhilfe zu schaffen.

Klage zum Bundesfinanzhof

Frühestens sechs Monate nach der vorzuschaltenden Verzögerungsrüge kann die Klage auf den Entschädigungsanspruch beim Bundesfinanzhof eingelegt werden.

Bisher keine spezielle Regelung

Bisher gibt es im deutschen Recht bei überlangen Gerichtsverfahren keine speziellen Rechtsschutzmöglichkeiten. Die in § 46 FGO normierte „Untätigkeitsklage“ zum Finanzgericht eröffnet lediglich die Möglichkeit, überlange Einspruchsverfahren der Finanzämter zu beschleunigen.

Bei Gerichtsverfahren konnten die Bürger bislang lediglich Dienstaufsichtsbeschwerden einlegen oder sich in Ausnahmefällen an das Bundesverfassungsgericht wenden. Der allgemeine Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG hilft oft nicht weiter, da er nur bei schuldhaften Verzögerungen eingreift.

Dabei hat jeder Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer. Dieses Recht ist zum einen im Grundgesetz (Artikel 19 Abs. 4 GG) verbürgt. Zum anderen ergibt es sich auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 6 Abs. 1, Artikel 13 MRK). Bei vier von fünf Verurteilungen Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geht es um überlange Verfahren. Eine Regelung ist daher überfällig.

Stadium des Gesetzgebungsverfahrens

Der Gesetzentwurf wurde mittlerweile am 3. September 2010 dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drs. 540/10). Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat in einer der kommenden Sitzungen darüber berät. Erst dann wird der Entwurf dem Bundestag zugeleitet, wo die einzelnen Lesungen stattfinden.

Wenn Sie sich weiter zu diesem Thema informieren möchten, können Sie sich gern mit den Autoren Dr. Petra Eckl unter +49 69 79 41 1311 sowie Dr. Ingo Kleutgens unter +49 69 79 41 1591 in Verbindung setzen.

Hier erfahren Sie mehr über den Bereich Tax.

Servicios e Industrias Relacionadas

Stay Up To Date With Our Insights

See how we use a multidisciplinary, integrated approach to meet our clients' needs.
Subscribe