2025年4月04日

Keine Festlegung konkreter CO2-Emissionsquoten für Unternehmen durch Zivilgerichte

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Orientierungssätze zur Anmerkung

  1. Der Schutz vor den Folgen des Klimawandels ist ein Menschenrecht. Es ist in erster Linie Aufgabe der Gesetzgeber und Regierungen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen des Klimawandels zu minimieren.
  2. Menschenrechte haben grundsätzlich keine horizontale Wirkung. In privatrechtlichen Beziehungen können Menschenrechte und die in ihnen verkörperten Werte zur Konkretisierung allgemeiner zivilrechtlicher Standards angewendet werden, etwa zur Feststellung, was nach ungeschriebenem Recht als angemessenes soziales Verhalten gilt (indirekte
    horizontale Wirkung).
  3. Unternehmen sind danach grundsätzlich verpflichtet, dem Klimawandel entgegenzuwirken und ihre CO2-Emissionen zu begrenzen, auch wenn diese Verpflichtung nicht ausdrücklich in (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften festgelegt ist.
  4. Ein Zivilgericht kann keine konkrete Reduktionsverpflichtung eines Unternehmens i.H.v. 45% oder in anderer prozentualer Höhe festlegen.

Den vollständigen Artikel finden Sie auf Juris.

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